Christian DEMMEL, Renshi
4. Dan Jiu Jitsu
1. Kyu Judo
Staatlich geprüfter Lehrwart Allgemeine Fitness
Staatlich geprüfter Instruktor Jiu Jitsu
Landesfachreferent für Jiu Jitsu ASVÖ STMK
Mitglied Senat II in der technischen Kommission des JJVÖ
(1) Der Verein führt den Namen „Jiu Jitsu Seishin Graz”. Er hat
seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf
Österreich.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht
beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt:
a.) die Pflege und Betätigung von JIU JITSU im Allgemeinen,
sowie im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben unter
besonderer Berücksichtigung des gesundheitlichen
Aspektes,
b.) die Bedachtnahme des körperlichen und geistigen
Hintergrundes sowie der Grundsätze des JIU JITSU,
c.) die Abhaltung von Schulungskursen und
Trainingslagern,
d.) die Pflege von geselligen Zusammenkünften.
Ziel des Vereins ist es
a.) allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, JIU JITSU zu
erlernen und auszuüben. Dadurch soll Körper und Geist gestärkt,
das Selbstvertrauen entwickelt und Gelassenheit erlangt werden
um etwaige Gewalt vermeiden zu lernen,
b.) durch regelmäßiges Training den Ausübenden die Konsequenz
bei verschiedensten Tätigkeiten (auch solcher außerhalb des JIU
JITSU Trainings wie Schule, Lehre, Beruf u.s.w.) zu
vermitteln,
c.) durch Abhalten von Trainings durch Trainer aus
verschiedensten Grazer und anderen Vereinen die Zusammenarbeit
unter den Vereinen zu fördern und damit mehr Gemeinsamkeit,
Erfahrung, Informationsaustausch und Qualität zu
erreichen,
d.) durch gezieltes Training die physische und psychische
Leistungsfähigkeit der Ausübenden unter Bedachtnahme des
gesundheitlichen Aspekts zu verbessern.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
a.) Als ideelle Mittel dienen:
b.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedem
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins,
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt vier Monate.
Der Austritt kann nur mit dem Quartal (Ende März, Juni,
September oder Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen,
Lehrgängen, Fachkursen und Meisterschaften des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom
Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins Zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8) Die erlernten Kenntnisse dürfen nur in NOTWEHR und NOTHILFE
angewendet werden. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben
werden.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21
Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.
2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die
Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in
sowie Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentlche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in
Kraft,
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c dieser
Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Ernennung / Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die
Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des
Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den § 55 und 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.